Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 86 (weggefallen)
Stand: 01.01.2021
Für § 86 SGB VII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 86 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 08.05.2019 – 4 K 11343/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.09.2012 – 12 A 1571/12Zitiert von 7
- BSG, 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 - Ausbildung - Schüler - Tarifvertrag - Analogie - stimmiges Konzept - Lücke - Systematik - Verzögerungsschaden)Zitiert von 33
- BSG, 15.09.2011 – B 2 U 24/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes - erhebliche Unbilligkeit - Neufestsetzung nach billigem Ermessen - Regel-JAV - Jahresfrist als maßgeblicher Referenzzeitraum - keine Verletzung der Grundrechte gem Art 3 und 6 GG)Zitiert von 12
- BSG, 18.03.2003 – B 2 U 15/02 RZitiert von 9
- LSG Hamburg, 31.01.2024 – L 2 U 24/20
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 – 12 S 621/18Zitiert von 1
- OVG Saarland, 12.07.2019 – 2 A 208/18Zitiert von 5
- VG Lüneburg, 12.04.2016 – 4 A 194/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 86 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.